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BAG Rechtsprechungsänderung: Keine sachgrundlose Befristung bei acht Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung

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Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil v. 10. Oktober 2018 – 7 Sa 792/17) hatte bereits im Oktober 2018 entschieden, dass bei einer fünf Jahre zurückliegenden vergleichbaren Vorbeschäftigung noch nicht von einem „sehr langen″ Zeitraum zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss v. 6. Juni 2018 – 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) gesprochen werden könne. Eine erneute sachgrundlose Befristung sei daher nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG (noch) nicht zulässig.

Rechtsprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichts zum Vorbeschäftigungsverbot

Nun hat das BAG zum ersten Mal zur Thematik des Vorbeschäftigungsverbots nach dem Beschluss des BVerfG Stellung genommen und seine Rechtsprechung geändert.

Seit 2011 hatte das BAG die Auffassung vertreten, dass eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses – entgegen § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG – dann wieder zulässig sei, wenn das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurückliege (Urteil v. 6. April 2011 – 7 AZR 716/09). Diese Rechtsprechung hatte das BVerfG im Juni 2018 gekippt, nahm aber in Ausnahmefällen an, dass trotz einer Vorbeschäftigung eine erneute sachgrundlose Befristung zulässig sein könne, wenn die Vorbeschäftigung

  • sehr lang zurückliegt,
  • ganz anders geartet war oder
  • von sehr kurzer Dauer gewesen ist.

Das BAG (Urteil v. 23. Januar 2019 – 7 AZR 733/16) entschied auf dieser Basis nun, dass eine acht Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung nicht im Sinne des BVerfG „sehr lang zurückliegt″. Denn die Möglichkeit einer erneuten sachgrundlosen Befristung acht Jahre nach dem Ende der Vorbeschäftigung würde allein wegen des Zeitablaufs den gesetzgeberischen Zweck, das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten, gefährden.

Darüber hinaus seien auch die geschuldeten Tätigkeiten beide Male nicht „ganz anders geartet″ gewesen, da der Arbeitnehmer erst als „Montagearbeiter“ mit dem Hauptaufgabenfeld „Schweiß- und Montagearbeiten″ und nun als „Facharbeiter im Bereich Produktion und Logistik“ beschäftigt gewesen sei.

Schließlich sei auch eine Dauer von 1 ½ Jahren nicht „sehr kurz″. Zur Beurteilung dessen verweist das BAG auf die gesetzliche Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags von zwei Jahren (§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG), den Erwerb des allgemeinen Kündigungsschutzes gemäß § 1 Abs. 1 KSchG nach Ablauf von sechs Monaten sowie auf die Kündigungsfrist vorübergehender Aushilfen nach § 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BGB. Im Hinblick auf diese Fristen sei ein Zeitraum von 18 Monaten keinesfalls als sehr kurz anzusehen.

Kein Vertrauensschutz für Arbeitgeberin

Wie das LAG Düsseldorf zuvor geht auch das BAG davon aus, dass die Arbeitgeberin sich auf Vertrauensschutz nicht berufen könne. Sie habe beim Abschluss der Verträge mit dem Arbeitnehmer jedenfalls die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass die vom BAG vorgenommene verfassungskonforme Auslegung der Norm vor dem BVerfG keinen Bestand haben könnte.

Sachgrundlose Beschäftigung bei Vorbeschäftigung als Ausnahmefall

Im Nachgang zu dieser grundlegenden Entscheidung des BAG sind bereits weitere Urteile ergangen. Hieraus können folgende „Lehren″ gezogen werden:

  • Das BAG stellte klar, dass weder eine neun Monate (Urteil v. 23. Januar 2019 – 7 AZR 733/16), noch eine nur sechs Monate (Urteil v. 23. Januar 2019 – 7 AZR 13/17) währende Vorbeschäftigung eine „sehr kurze Dauer″ aufweise.
  • Weiterhin geht das BAG davon aus, dass eine bereits 22 Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung im Regelfall einen „besonders langen″ Zeitraum darstelle (BAG v. 21. August 2019 – 7 AZR 452/17). Jedoch seien auch dann besondere Umstände, die dennoch die Anwendung des in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestimmten Verbots gebieten, zu prüfen. Demgegenüber hält es 15 Jahre für zu kurz (Urteil vom 17. April 2019 – 7 AZR 324/17).

Hieraus wird erkennbar, dass die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigungen nunmehr auf absolute Ausnahmesituationen beschränkt sein wird.

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